Wien (bfkb/hwr). Als Ausländer hat man’s schwer, das ist gemeinhin bekannt. Weniger bekannt ist hingegen, dass das schwerste am Ausländerdasein mit nichten die behördliche Kommunikation mit dem Gastland ist, sondern die mit dem Heimatland. Wer zum Beispiel als deutscher Staatsbürger seine Bürgerpflichten wahrnehmen und an der Wahl zum 17. deutschen Bundestag teilnehmen möchte, sollte sich für August und September besser nichts anderes vornehmen. Besonders schwierig scheint die Situation für Seeleute zu sein.
Die Bundeswahlordnung (BWO) besteht nämlich zu ca. zwei Dritteln aus Extrabestimmungen für die wackeren Burschen auf hoher See, denen, ungeachtet ihrer zentralen Bedeutung für die deutsche Demokratie (Kieler Matrosenaufstand 1918) bürokratische Knüppel zwischen die Matrosenbeine geworfen werden, dass es nur so knirscht im Gebälg. Ich zitiere (Auswahl):
“Für Seeleute, die nicht von Amts wegen in das Wählerverzeichnis einzutragen sind, gelten Sonderbestimmungen nach §17 Abs. 2 Nr. 5 de r Bundeswahlordnung…”
“…von Seeleuten, (siehe unter [3]), die zuletzt auf einem Schiff gemustert waren, das die Bundesflagge zu führen berechtigt war, und danach nur noch auf Schiffen unter fremder Flagge fahren, mit folgenden Angaben auszufüllen: Name des letzten deutschen Schiffes, Name des Reeders, Sitz des Reeders (Ort, Land).”
Für Angehörige des Hausstandes eines Seemanns, der unter fremder Flagge (z.B. Somalia) reist, gibt es dann weitere Sonderregelungen. Mir scheint, als haben gewisse reaktionär-preußische Kräfte in unserem Land den Kieler Matrosen den Verrat von Kiel nicht verziehen.
*Dem Autor ist bekannt, dass Freddy Quinn, Schöpfer unzähliger Seemannslieder, entgegen den Andeutungen des Titels dieses Artikels noch am Leben ist, und zudem, dass er In Niederösterreich geboren, in den USA, Belgien und Wien aufgewachsen ist und zeitweilig in der Fremdenlegion gedient hat, dass ihm, kurz gesprochen, die Bundeswahlordnung wahrscheinlich ziemlich am Oasch geht.